06.10.2017 |
Oftmals finden sich auf Webseiten Hinweise darauf, dass Abmahnkosten nicht erstattet werden, wenn nicht vorher eine nicht mit der Erstattung von Abmahnkosten verbundene Kontaktaufnahme versucht worden sei. Ein solcher „Disclaimer“ lag auch der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 26. 01. 2016, Az. 1 – 20 U52/15 und nunmehr auch der Entscheidung des LG Düsseldorf vom 18.05.2017, Az. 37 O 82/16 zugrunde.
In der Entscheidung vom 26 Januar 2016 hatte der Kläger auf seiner eigenen Webseite folgenden Hinweis aufgebracht:
„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die ...
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