IT-Recht

IT-Recht

Das IT-Recht/Recht der Informationstechnologie umfasst Fragestellungen der digitalisierten Gesellschaft. Es sind Fragestellungen, die das Internetrecht und das Telekommunikationsrecht umfassen, das EDV-Recht, das Computerrecht, das Medienrecht und vor allem auch das Datenschutzrecht. Im Einzelnen kann man folgende Regelungsblöcke hervorheben:

Softwareverträge

Softwareverträge sind beispielsweise Forschungs- und Entwicklungsverträge, Softwarepflegeverträge und Softwarelizenzverträge aber auch Softwareerstellungsverträge und Softwarewartungsverträge. Bei all diesen Verträgen ist immer zu unterscheiden zwischen Standardsoftware und Individualsoftware. Es ist zu unterscheiden zwischen Kaufverträgen und Mietverträgen, Leasingverträgen und Lizenzverträgen. Die Prüfung und Erstellung von Softwareverträgen. Nach der DIN-944300 ist die Definition von Software: „Gesamtheit oder Teil der Programme für Rechensysteme, wobei die Programme zusammen mit den Eigenschaften der Rechensysteme den Betrieb der Rechensysteme, die Nutzung der Rechensysteme zur Lösung gestellter Aufgaben oder zusätzliche Betriebs- und Anwendungsarten der Rechensysteme ermöglichen." Ein Softwareüberlassungsvertrag kann Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag oder Mischvertrag sein. Die gängigen Probleme, und zwar alleine die Rechtsprobleme bei der Softwareüberlassung sind die Zweckübertragungsprinzipien, die Erschöpfungsgrundsätze und Verwendungsbeschränkungen, die Zahlungsverpflichtungen und Kopplungen von Hard-, Software- und sonstigen Leistungsverpflichtungen und spezielle Probleme beim ASP. IT-Projekte umfassen umfassende und komplexe Regelungsmaterien, bei denen eine kompetente Vertretung nur gewährleistet ist bei Kenntnis der Fachspezifika.

Hardwareverträge

Auch hier gibt es nicht lediglich eine Art des Vertrages, sondern einen reichhaltigen Strauß verschiedenster Vertragsarten, wie den Hardware-Kauf, die Hardware-Wartung, Hardware-Leasing und Kauf einer ganzen EDV-Anlage. Beim Erwerb einer EDV-Anlage sind auch Pflege und Wartung und die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft zu berücksichtigen. Wesentliche Grundlage ist jeweils für Beurteilung und Gestaltung von Hardwareverträgen wie bei allen IT-Verträgen das BGB. Der nicht abschließende Katalog der Vertragstypen wird hier um so genannte Mischverträge ergänzt. Die Verträge unterscheiden sich teils erheblich in ihren Rechtsfolgen, weswegen bereits bei Vertragsauswahl auch über Rechtsfolgen, Mängelrechte etc. nachgedacht werden muss, und zwar gemeinsam zwischen Mandant und Berater.

AGB für Software- und Hardwareverträge

Die vertraglichen Regelungen für den Softwarevertrag und den Hardwarevertrag werden von einer Partei oftmals für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und sind damit AGB. Was in einem Individualvertrag als vertragliche Regelung noch wirksam ist, dass muss nicht auch für AGB gelten. Wenn ein Verwender AGB erstellt, dann ist regelmäßigen Geschäftsverkehr bekannt, dass AGB-Klausel von einem Spezialisten erstellt werden sollten und nicht etwa über copy and paste aus dem Internet heruntergeladen. Sehr oft aber weiß der einzelne Unternehmer gar nicht, dass er in dem Fall, dass sein oftmals genutzter Vertrag AGB sind. Er weiß daher sehr oft gar nicht, dass er sich in dem vermienten Bereich der AGB bewegt.

Werbung/Affiliate/Banner/Layer

Das Internet finanziert sich selten allein, die Finanzierungsmöglichkeiten erfolgen über Werbung. Die Werbung bedient sich verschiedener Tools. Eines dieser Geschäftsmodelle ist der Affiliate-Werbung. Neue Werbeformen werfen oft auch neue Rechtsfragen auf. Wer haftet für wessen Verhalten, haftet der Merschant, haftet der Affiliate, haftet der Merschant für den Affiliate und umgekehrt? Gleiches gilt für den Bereich der Adwords-Werbung. Was darf aufgenommen werden in der Adwords-Werbung, dürfen die Namen von Konkurrenten aufgenommen werden, dürfen fremde Marken benannt werden? Was ist erlaubt und was kann abgemahnt werden? Das Werberecht ist einer der Schwerpunkte unserer Beratung im Wettbewerbsrecht.

Onlineshop

Der Bereich des Fernabsatzes wächst und wächst. Das bedeutet nicht nur, dass ein Großteil der heutzutage geschlossenen Kaufverträge sich im fernabsatzrechtlichen Bereich befindet, sondern auch, dass Onlineshops immer größeren Anforderungen ausgesetzt sind und Reglementierungen. Im Dschungel der gesetzlichen Bestimmungen kann der Betreiber des einzelnen Onlineshops sich nicht mehr ohne Hilfe zurechtfinden. Gerne greift dann der einzelne anstatt zu einem Berater zugehen zu dem Hilfsmittel copy and paste. Es werden massiv AGB abgeschrieben, es werden Widerrufsbelehrungen abgeschrieben, es werden Anbieterkennzeichnungen und datenschutzrechtliche Erklärungen, sowie man meint, dass sie richtig sind, aus dem Netz heruntergeladen oder kopiert. Das sind immer Freudenfeste der Abmahner, weil eine fehlerhafte datenschutzrechtliche Erklärung bei allen, die sie eingesetzt haben abgemahnt werden kann. Eine Beratung ist hier alternativlos. Wir helfen Ihnen gerne.

Filesharing

Mittlerweile dürfte sich herumgesprochen haben, dass Urheberrechtsverstöße im Internet abmahnbar sind und Urheberrechtsverstöße im Internet immer noch Verstöße gegen geltendes Recht sind. Die Zahl der Filesharing Verstöße nimmt ab, aber immer noch kommt es zu Abmahnungen der Musik- und Filmindustrie. Eine kompetente Hilfe kann nur leisten, wer auf dem Stand der Rechtsprechung ist. Es ergehen jährlich mehrere neue richtungsweisende Entscheidungen, teilweise im Bereich der Oberlandesgerichte, teilweise vom Bundesgerichtshof und teilweise auch vom europäischen Gerichtshof.

Internetstrafrecht

Das Internetstrafrecht wie auch die der Computerkriminalität und Cybercrime sind mittlerweile ein eigenes Rechtsgebiet. Näheres finden Sie auf unserer Webseite www.ihrestrafrechtskanzleiinaachen.de