Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 26.03.2026 – Az.: I ZR 74/25) stellt klar: Die Bewerbung von Behandlungen mit medizinischem Cannabis gegenüber Verbrauchern kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen, wenn dadurch das gesetzliche Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel umgangen wird.
Wettbewerbsverstoß durch Online-Plattform
Gegenstand der Entscheidung war ein Internetportal, das Termine für ärztliche Cannabis-Behandlungen vermittelte und zugleich Informationen zu typischen Anwendungsgebieten bereitstellte. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine unzulässige geschäftliche Handlung und klagte auf Unterlassung.
Der BGH bestätigte diese Einschätzung: Die Plattform habe gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoßen.
Maßstab: § 10 HWG als Marktverhaltensregel
Das in § 10 Abs. 1 HWG geregelte Werbeverbot ist eine zentrale Marktverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrechts. Ein Verstoß hiergegen ist zugleich unlauter und kann Unterlassungsansprüche begründen.
Entscheidend war:
- Medizinisches Cannabis ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel
- Die Plattform hat konkret auf Einsatzgebiete Bezug genommen
- Dadurch wurde der Einsatz von Cannabis als Therapieform gezielt gefördert
Unerheblich ist, dass keine konkreten Produkte oder Hersteller genannt wurden. Auch die Bewerbung einer gesamten Wirkstoffgruppe kann eine unzulässige Arzneimittelwerbung darstellen.
Relevanz für den Wettbewerb
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht liegt eine unzulässige geschäftliche Handlung insbesondere vor, wenn:
- Verbraucher durch gesundheitsbezogene Aussagen in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinflusst werden
- eine Nachfrage nach verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erzeugt oder gesteigert wird
- der Anbieter wirtschaftlich von der Vermittlung profitiert
Der Hinweis, dass letztlich Ärzte über die Verschreibung entscheiden, schützt nicht vor einem Wettbewerbsverstoß.
Konsequenzen für die Praxis
Unternehmen im Gesundheits- und Plattformbereich sollten beachten:
- Keine werbliche Darstellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gegenüber Verbrauchern
- Zurückhaltung bei der Beschreibung konkreter Anwendungsgebiete
- Strikte Abgrenzung zwischen Information und Absatzförderung
- Erhöhtes Abmahnrisiko durch Wettbewerber und Verbände
Fazit
Die Entscheidung des Bundesgerichtshof verdeutlicht: Im Wettbewerbsrecht gelten im Gesundheitsbereich besonders strenge Maßstäbe. Bereits die indirekte Förderung verschreibungspflichtiger Arzneimittel kann unzulässig sein – auch ohne konkrete Produktwerbung