Wlan

WLAN

Wireless local Area Networks, kurz WLAN werden in der Regel dazu genutzt Endgeräten wie Computern und jetzt vor allem Tabletts und Smartphones eine Internetverbindung zu ermöglichen. Für den Betreiber stellen sich Fragen der Verantwortlichkeit und der regulatorischen Pflichten. Es sind nicht lediglich die gesetzlichen Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) sondern auch der Telekommunikationsüberwachungsverordnung und vor allem die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. In Zeiten des Cloudcomputing stellen sich Fragen der Auftragsdatenverarbeitung neu, sondern auch der zu wählenden Geschäftsmodelle, ob IaaS (infrastructure as a Service), SaaS (Software as a Service) oder PaaS (Plattform as a Service). Nicht zuletzt von wesentlicher Bedeutung sind die Fragen der Haftung über den Zugang zum Internet begangener Rechtsverstöße. Es stellt sich die Frage wie weit der Access-Provider haftet und wer Access-Provider ist. Es stellt sich die Frage nach den Konsequenzen einer Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des EuGH.

Für den Anbieter eines Zugangs stellt sich die rechtlich erhebliche Frage, ob er Telekommunikationsanbieter ist und von daher die Regelungen des Fernmeldegeheimnisses zu beachten hat. Für den Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern die private Nutzung eines dienstlichen E-Mail-Accounts einräumt eine folgenschwere Frage.

Für den Anbieter von Hotspots stellen sich ein Konglomerat von Software-, Hardware-, Infrastruktur- und datenschutzrechtlichen Fragestellungen. Wer ist Ansprechpartner für Behörden, Staatsanwaltschaften, welche Sicherheitskonzepte sind zu erstellen, welche technischen Schutzmaßnahmen, welche Meldepflichten sind zu berücksichtigen? Wie sind Haftungsregelungen in vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden aufzunehmen? Und immer wieder kommt die Störhaftung um die Ecke, auch wenn man glaubt sie beleidigt zu haben. Wann gilt sie und wann gilt Sie nicht? Nach der McFadden Entscheidung des EuGH ist einiges geklärt und einiges immer noch offen.

WLAN-Verträge zu gestalten ohne Berücksichtigung des Cloudcomputing und ohne Berücksichtigung und Kenntnis der zahlreichen IT-Verträge und Vertragsgestaltungen ist schlechterdings nicht möglich. Wir beraten Sie gerne.