Mit Urteil vom 26.03.2026 (Az.: C-62/25) hat der Europäischer Gerichtshof eine praxisrelevante Klarstellung für Online-Shops getroffen: Eine zusätzliche Bearbeitungspauschale bei Unterschreiten eines Mindestbestellwerts muss nicht in den Gesamtpreis eingerechnet werden – unter bestimmten Voraussetzungen.
Sachverhalt: Zusatzkosten bei kleinen Bestellungen
Ein Online-Händler bot Staubsaugerzubehör zu einem Preis von 14,90 € an und warb zugleich mit kostenlosem Versand. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass weitere Kosten entstehen können.
In den Detailinformationen wurde konkretisiert: Liegt der Bestellwert unter 29 €, fällt eine Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € und 9 € an. Diese Zusatzkosten entfallen, sobald der Kunde den Mindestbestellwert erreicht.
Rechtliche Bewertung: Keine Pflicht zur Einrechnung in den Produktpreis
Der Europäischer Gerichtshof stellt klar, dass solche variablen Zusatzkosten nicht zwingend Bestandteil des Verkaufspreises sind. Maßgeblich ist, ob der Verbraucher zur Zahlung verpflichtet ist.
Nur unvermeidbare Preisbestandteile müssen in den Gesamtpreis einfließen. Eine Bearbeitungspauschale, die durch Anpassung des Bestellverhaltens vermieden werden kann, zählt gerade nicht dazu.
Transparenz als zentrale Voraussetzung
Entscheidend ist jedoch die transparente Darstellung der Zusatzkosten. Die Pauschale muss klar und verständlich neben dem Produktpreis kommuniziert werden. Zudem darf der festgelegte Mindestbestellwert nicht so hoch sein, dass die Zusatzkosten faktisch immer anfallen.
Der Gerichtshof formuliert hierzu:
„…ist dahin auszulegen, dass eine Bearbeitungspauschale […] nicht in den Begriff ‚Verkaufspreis‘ einzubeziehen ist, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist.“
Bedeutung für Online-Händler (IT-Recht / Wettbewerbsrecht)
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Betreiber von Online-Shops:
- Variable Zusatzkosten können zulässig außerhalb des Produktpreises ausgewiesen werden
- Voraussetzung ist eine klare, unmittelbare und verständliche Information
- Preisangaben dürfen nicht irreführend gestaltet sein
- Mindestbestellwerte müssen realistisch bleiben
Fazit für die Praxis
Das Urteil stärkt flexible Preismodelle im E-Commerce, setzt jedoch klare Grenzen: Transparenz und echte Vermeidbarkeit sind zwingend. Für Händler im Online- und IT-Recht bedeutet dies zugleich eine Chance und ein Risiko – fehlerhafte Preisangaben bleiben ein klassischer Ansatzpunkt für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen