Urheberrecht bei Lichtbildwerken – Miturheberschaft und Referenznutzung (LG Köln, Urteil vom 12.11.2025 – 14 O 5/23)
Einleitung
Mit Urteil vom 12.11.2025 (Az. 14 O 5/23) hat das Landgericht Köln zentrale Fragen des Urheberrechts bei Lichtbildwerken entschieden. Im Fokus steht die Abgrenzung zwischen Alleinurheberschaft des Fotografen und Miturheberschaft bei arbeitsteiligen kreativen Prozessen sowie die Zulässigkeit der Nutzung eines Werkes zu Referenzzwecken.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Berufsfotograf, fertigte im Auftrag eines Unternehmens ein Werbefoto („H.“) im Rahmen einer Werbekampagne an. Grundlage hierfür waren detaillierte Fotobriefings der Beklagten, die als Mitarbeiter einer Medienagentur tätig waren. Diese Briefings enthielten konkrete Skizzen und gestalterische Vorgaben zur Bildidee, zur Szenerie und zur Aussage des Motivs.
Der Kläger setzte diese Vorgaben fotografisch um und erhielt hierfür ein Honorar in Höhe von 5.000 €. Nutzungsrechte wurden dem Auftraggeber eingeräumt. Sowohl der Kläger als auch die Beklagten verwendeten das fertige Werk später jeweils auf ihren Webseiten als Referenz ihrer beruflichen Tätigkeit.
Der Kläger sah hierin eine Verletzung seiner Rechte aus dem Urheberrecht und machte Schadensersatz sowie Abmahnkosten geltend. Er vertrat die Auffassung, alleiniger Urheber des Lichtbildwerks zu sein.
Rechtliche Würdigung im Urheberrecht
Miturheberschaft nach § 8 Abs. 1 UrhG
Das Gericht stellte maßgeblich auf § 8 Abs. 1 UrhG ab. Diese Vorschrift regelt, dass mehrere Personen Miturheber sind, wenn sie ein Werk gemeinsam schaffen und ihre jeweiligen Beiträge nicht getrennt verwertet werden können.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht eine solche gemeinschaftliche Schöpfung als gegeben an. Die Beklagten hatten durch ihre detaillierten Fotobriefings die prägende Bildidee entwickelt, insbesondere die konkrete Szenerie, die Bildaussage und die gestalterische Umsetzung des Motivs. Diese kreative Vorleistung beeinflusste den wesentlichen Aussagegehalt des späteren Lichtbildwerks.
Der Kläger wiederum setzte diese Vorgaben fotografisch um und erbrachte dabei eigene kreative Leistungen, etwa hinsichtlich Belichtung, Perspektive, Bildkomposition und technischer Umsetzung. Beide Beiträge waren nach Auffassung des Gerichts für die Individualität des Werkes wesentlich.
Da sich diese Anteile nicht voneinander trennen lassen, liegt nach den Voraussetzungen des Urheberrechts eine Miturheberschaft vor.
Schutzfähigkeit der Gestaltung nach § 2 UrhG
Das Gericht prüfte zudem die Schutzfähigkeit der von den Beklagten entwickelten Gestaltung anhand von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG sowie § 2 Abs. 2 UrhG.
Nach diesen Vorschriften sind Werke der bildenden Kunst geschützt, wenn sie eine sogenannte „persönliche geistige Schöpfung“ darstellen. Dies bedeutet, dass eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht sein muss, also eine individuelle, kreative Leistung vorliegt.
Das Gericht stellte klar, dass zwar bloße Ideen im Urheberrecht grundsätzlich nicht geschützt sind. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Idee konkret ausgestaltet wird, etwa durch detaillierte Skizzen, Kompositionsvorgaben und eine ausgearbeitete Bildsprache.
Die von den Beklagten entwickelte Szenerie – einschließlich der inhaltlichen Bildaussage und der konkreten Anordnung der Elemente – erreichte diese Schutzschwelle. Damit stellte bereits die konzeptionelle Vorarbeit eine urheberrechtlich relevante Leistung dar.
Keine Motivfreiheit bei inszenierten Fotografien
Besonders hervorzuheben ist die Abgrenzung zur sogenannten Motivfreiheit. Grundsätzlich kann ein Fotograf frei Motive aus der Realität aufnehmen, ohne dass ihm andere die zugrunde liegende Idee entgegenhalten können.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass dies nicht für inszenierte Fotografien gilt. Wird eine Szene bewusst gestaltet und kreativ entwickelt, kann diese Gestaltung selbst urheberrechtlich geschützt sein. In solchen Fällen kann die kreative Leistung des Gestalters zur Miturheberschaft führen.
Nutzung durch Miturheber nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG
Zentral für die Entscheidung war zudem § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG. Diese Vorschrift bestimmt, dass ein Miturheber seine Zustimmung zur Nutzung des Werkes durch andere Miturheber nicht entgegen Treu und Glauben verweigern darf.
Das Gericht stellte fest, dass die Nutzung des Lichtbildwerks durch die Beklagten im Rahmen eines Portfolios eine zulässige Nutzung darstellt. Eine solche Referenznutzung dient der Darstellung der eigenen kreativen Leistungen und ist im Bereich der Kreativwirtschaft üblich und erforderlich.
Hinzu kam, dass der Kläger selbst das Werk ebenfalls zu Referenzzwecken verwendete. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist es im Urheberrecht widersprüchlich, anderen Miturhebern eine Nutzung zu untersagen, die man selbst in Anspruch nimmt.
Keine Ansprüche auf Schadensersatz
Da die Nutzung durch die Beklagten rechtlich zulässig war, bestanden keine Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz oder Ersatz von Abmahnkosten. Die Klage wurde daher als unbegründet abgewiesen.
Einordnung und Bedeutung für das Urheberrecht
Die Entscheidung des Landgerichts Köln verdeutlicht die zunehmende Bedeutung der Miturheberschaft im Urheberrecht bei arbeitsteiligen kreativen Prozessen.
Für die Praxis ergibt sich daraus, dass nicht nur Fotografen, sondern auch kreative Konzepter, etwa aus Agenturen, urheberrechtlich relevante Beiträge leisten können. Insbesondere bei inszenierten Bildproduktionen kann die kreative Vorarbeit die eigentliche Werkprägung bestimmen.
Zugleich stärkt das Urteil die Bedeutung der Referenznutzung. Im Urheberrecht ist davon auszugehen, dass Miturheber ihre Werke grundsätzlich zur Darstellung ihres eigenen Schaffens verwenden dürfen, sofern keine abweichenden vertraglichen Regelungen bestehen.
Für die anwaltliche Praxis im Urheberrecht folgt daraus die Notwendigkeit klarer vertraglicher Vereinbarungen. Insbesondere sollten Regelungen zur Urheberschaft, zur Nutzung von Werken und zur Referenzverwendung ausdrücklich getroffen werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Das Urteil zeigt damit deutlich, dass ohne vertragliche Klarstellungen die gesetzlichen Regelungen des Urheberrechts, insbesondere § 8 UrhG, maßgeblich sind und weitreichende Nutzungsrechte innerhalb einer Miturhebergemeinschaft begründen können.