Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

News: 11.10.2017 in AGB
Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sollen die Einhaltung vertraglicher Pflichten sichern. Wie alle AGB- Klauseln müssen auch Vertragsstrafen – Klauseln hinreichend bestimmt sein. Sie sind darüberhinausgehend nur wirksam, wenn die in ihnen angegebene Höhe der Strafe in einem sachgerechten Verhältnis zur Bedeutung des Vertragsverstoßes steht. Das sachgerechte Verhältnis zwischen der Vertragsstrafe und der Bedeutung des Vertragsverstoßes ist allerdings zweifelhaft, wenn eine Pauschale für allerlei Verstöße vereinbart werden soll, ohne dass zwischen dem Gewicht des einzelnen Verstoßes differenziert wird. Eine solche nicht zwischen den jeweiligen Verstößen differenzierende Vereinbarung fand sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 31.08.2017, Az VII ZR 308/16, zugrunde lagen.

Die Klägerin war Herausgeber eines Gutscheinblockes (Schlemmerblock), der Beklagte betrieb eine Gaststätte. Die Klägerin bot Gaststätten ein zweiseitiges Inserat in dem Schlemmerblock an, wobei sich die Gaststätte im Gegenzug verpflichtete, Kunden, die den Schlemmerblock erwarben, gegen Vorlage des im Block enthaltenen Gutscheins und Abnahme zweier Hauptgerichte, einen Preisnachlass von 100% für das günstigere oder für ein gleichwertiges Hauptgericht zu gewähren. In den AGB der Klägerin, die in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogenen waren, fand sich folgende Klausel:

„Der Gutschein – Anbieter verpflichtet sich, bei einem vorsätzlich schuldhaften Verstoß gegen die im vorliegenden Anzeigenvertrag sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges an die V GmbH (= Klägerin) zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt Euro 2500 für jeden Fall, jedoch maximal insgesamt Euro 15.000 und ist verwirkt, wenn ein Gutschein – Nutzer sich über die Nichteinhaltung der im vorliegenden Anzeigenvertrag sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommenen Pflichten nachgewiesen berechtigt bei der V GmbH beschwert. Unbeschadet der Vertragsstrafe ist die V GmbH berechtigt, einen eventuell weitergehenden Schaden geltend zu machen. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den geltend gemachten Schadensersatz angerechnet.… Der Gutschein – Anbieter ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass die Beschwerde unberechtigt ist.“

Ein Kunde beschwerte sich, die Klägerin forderte den Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe i.H.v. 2500 EUR auf, dieser weigerte sich, die Klägerin verklagte ihn.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 2500 EUR nicht zustehe, weil es sich bei der Klausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die der Inhaltskontrolle nicht stand halte und deshalb unwirksam sei.

Eine AGB- Klausel ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Eine unangemessene, gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung kann sich auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr aus einer unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe ergeben. Davon kann insbesondere ausgegangen werden, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes steht. Der Pauschalbetrag, der ohne Differenzierung nach dem Gewicht des Vertragsverstoßes anfällt, ist unverhältnismäßig hoch, so der Bundesgerichtshof und benachteiligt von daher den Beklagten entgegen von Treu und Glauben unangemessen.

Die Klausel ist unwirksam.