LG Frankfurt a.M.: Ablehnung der eidesstattlichen Versicherung kann Abmahnkosten erhöhen

News: 30.03.2026 in Urheberrecht, Abmahnung, Wettbewerbsrecht
LG Frankfurt a.M.: Ablehnung der eidesstattlichen Versicherung kann Abmahnkosten erhöhen

Das Landgericht Frankfurt am Main (Beschl. v. 10.03.2026, Az.: 2-06 O 41/26) stärkt die Position von Rechteinhabern im Urheberrecht: Wer im Rahmen einer urheberrechtlichen Abmahnung die eidesstattliche Versicherung als Nachweis pauschal zurückweist, riskiert die Kosten eines anschließenden Eilverfahrens.

Sachverhalt: Streit um Nachweis der Urheberschaft

Eine Rechteinhaberin machte urheberrechtliche Ansprüche geltend und ließ die Gegenseite abmahnen. Gefordert wurden insbesondere Unterlassung, Auskunft und Vernichtung sowie die Geltendmachung von Schadensersatz.

Die Abgemahnte stellte die Rechteinhaberschaft in Frage, lehnte jedoch gleichzeitig die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung als Nachweis grundsätzlich ab.

Nachdem eine außergerichtliche Einigung scheiterte, beantragte die Rechteinhaberin eine einstweilige Verfügung. Im gerichtlichen Verfahren gab die Gegenseite schließlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab – der Streit erledigte sich, es blieb jedoch die Kostenfrage.

Entscheidung: Kostenlast bei fehlender Kooperationsbereitschaft

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Begründung: Sie habe durch ihr Verhalten Anlass zur Einleitung des Eilverfahrens gegeben. Zwar wurde der Anspruch später anerkannt, jedoch fehlte zuvor eine ernsthafte Bereitschaft zur außergerichtlichen Klärung.

Rechtliche Einordnung im Urheberrecht und Abmahnwesen

Besonders relevant ist die Bewertung der eidesstattlichen Versicherung:

  • Sie ist ein anerkanntes Mittel der Glaubhaftmachung im Eilverfahren
  • Ihre pauschale Ablehnung im Vorfeld spricht gegen ernsthafte Vergleichsbereitschaft
  • Der Abgemahnte ist gehalten, bei Zweifeln zunächst konkret nachzufragen

Das Gericht stellt klar:

„…durfte die Antragstellerin damit rechnen, dass die Antragsgegnerin an diesem Nachweis tatsächlich nicht ernsthaft interessiert war […]“

Praxisfolgen für Abmahnungen im Urheberrecht

Für Unternehmen und Betroffene ergeben sich klare Handlungspflichten:

Für Abgemahnte:

  • Nachweise nicht vorschnell zurückweisen
  • konkrete Rückfragen stellen und Aufklärung ermöglichen
  • außergerichtliche Lösungen ernsthaft prüfen

Für Rechteinhaber:

  • Abmahnungen strukturiert und nachvollziehbar begründen
  • eidesstattliche Versicherungen gezielt als Mittel der Glaubhaftmachung einsetzen

Fazit

Die Entscheidung des Landgericht Frankfurt am Main zeigt: Im Abmahnverfahren zählt nicht nur die materielle Rechtslage, sondern auch das prozessuale Verhalten. Wer eine außergerichtliche Klärung blockiert, trägt das Kostenrisiko. Gerade im Urheberrecht und bei wettbewerbsrechtlich flankierten Abmahnungen ist eine strategisch saubere Kommunikation entscheidend.