Abmahnkosten: Disclaimer kann zum Verlust eigener Abmahnkosten führen

News: 06.10.2017 in Abmahnung
Abmahnkosten: Disclaimer kann zum Verlust eigener Abmahnkosten führen

Oftmals finden sich auf Webseiten Hinweise darauf, dass Abmahnkosten nicht erstattet werden, wenn nicht vorher eine nicht mit der Erstattung von Abmahnkosten verbundene Kontaktaufnahme versucht worden sei. Ein solcher „Disclaimer“ lag auch der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 26. 01. 2016, Az. 1 – 20 U52/15 und nunmehr auch der Entscheidung des LG Düsseldorf vom 18.05.2017, Az. 37 O 82/16 zugrunde.

In der Entscheidung vom 26 Januar 2016 hatte der Kläger auf seiner eigenen Webseite folgenden Hinweis aufgebracht:

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seite fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote (…) Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“

Der Kläger, ein Unternehmer, hatte einen Mitbewerber abgemahnt, weil dieser auf seinen eBay-Angeboten fehlerhaft über das Widerrufsrecht von Verbrauchern belehrte. Er hatte den Beklagten mit Abmahnung auch zur Zahlung der Abmahnkosten aufgefordert.

Diesen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hat der Kläger allerdings durch seinen im Übrigen vollkommen sinnlosen Disclaimer verloren. Der Disclaimer begründet überhaupt keine Pflicht eines Abmahnenden, den Seitenbetreiber vor Ausspruch einer Abmahnung zu kontaktieren. Er führt allerdings dazu, dass derjenige, der einen solchen Disclaimer auf seiner Webseite eingefügt hat, selbst keine Abmahnkosten erstattet verlangen kann, wenn er denn selber abmahnt.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist der Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gehindert, von dem Beklagten Ersatz der Anwaltskosten für die vorgerichtlichen Abmahnungen zu verlangen. Dem steht auch nicht die Unwirksamkeit der Abwehrklausel entgegen. Der Verwender einer AGB-Klausel kann sich nicht auf deren Unwirksamkeit berufen, wenn deren Unwirksamkeit ihm ausnahmsweise günstig ist.

Dem Kläger ist von daher sein eigener Disclaimer zum Verhängnis geworden.

Es ist immer wieder zu beobachten, dass Webseiten gespickt sind mit Disclaimern, die im Endeffekt nicht hilfreich, sondern wie die Entscheidungen des OLG und des LG Düsseldorf zeigen, mit für den Verwender nachteiligen Folgen verbunden sein können. Vor dem beliebigen Einfügen von Disclaimern, ist daher durchaus zu warnen.