Wer sich rächen will oder einem Mitbewerber schaden möchte, der veröffentlicht entweder, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, rufschädigende Bewertungen auf Google oder aber nutzt Anbieter wie WordPress dazu, Bloginhalte verleumderischen Inhaltes zu schaffen und sich ansonsten anonym zu halten.
Der Kampf gegen Google mag anstrengend sein, er lohnt sich allerdings. Rufschädigende Postings können zu erheblichen Eingriffen in den Gewerbebetrieb führen. Das gilt vor allem für die Anbieter von Dienstleistungen.
Mit Entscheidung vom 09.02.2017, Az. 2 – 03S16/16, hat das Landgericht Frankfurt am Main Google einmal mehr in die Pflicht genommen. Der Sachverhalt ist in mehreren Punkten paradigmatisch für die Methoden der Rufschädigung und das Verhalten Googles.
Der Kläger gründete vormals in 2004 mit einem Herrn A eine GmbH. Bereits im Februar 2006 trennten sich die geschäftlichen Kontakte. Die GmbH wurde im März 2015 aus dem Handelsregister gelöscht. Auf einer Webseite befand sich ein WordPress – Blog mit der Überschrift „Who is A…? What does he look like?“, in dem ein Foto des Klägers eingefügt war. Die Webseite enthielt kein Impressum, als Autor war eine Person N genannt. Bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine wurde bereits auf der ersten Seite der Suchtrefferangaben dieser WordPress Blog angezeigt. Die Kläger forderte Google auf, den Artikel zu löschen. Google reagierte nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte über das von Google zu diesem Zweck vorgesehene Online-Formular, die URL zu löschen, Google lehnte dies ab unter Hinweis darauf, dass lediglich die berufliche Tätigkeit des Klägers betroffen sei. Der Beitrag sei von erheblichem öffentlichen Interesse, etwa für jetzige oder potentielle Kunden des Klägers. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Artikel Ihn in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Er werde als „rechte Hand“ des Herrn A dargestellt, der diesen bei seinen Geschäften unterstützt.
Das Landgericht gab dem Kläger recht. Die Veröffentlichung verletze den Kläger jedenfalls in seinem Persönlichkeitsrecht durch die öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses des Klägers. Eine Inanspruchnahme Googles sei auch nicht über eine Privilegierung nach dem Telemediengesetz ausgeschlossen. Auf Suchmaschinenbetreiber ist jedenfalls die Privilegierung des Access Providers nach § 8 TMG gerade nicht anwendbar. So sehr die Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt zu begrüßen ist, so sehr bleiben doch Zweifel, ob sich für Betroffene der Weg zur Löschung von sie in ihren Rechten verletzenden Inhalten erleichtern wird.