Unter Panoramafreiheit versteht der gemeine Fotograf das Recht, Werke, die sich an öffentlichen Plätzen befinden, zu fotografieren oder aber zu filmen.
Seiner rechtlichen Grundlagen finde die Panoramafreiheit in § 59 Urhebergesetz. Hiernach ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstreckt sich diese Befugnis allerdings nur auf die äußere Ansicht.
Was aber ist mit einem urheberrechtlich geschützten Werk auf einem Kreuzfahrtschiff?
Mit dieser Frage hatte sich zuerst das OLG Köln zu beschäftigen und hiernach der Bundesgerichtshof. Mit Urteil vom 27.04.2017, Az. 1 ZR 247/15, stellte der Bundesgerichtshof fest, dass ein Werk sich „an“ öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, wenn es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann. Unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der er Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Bei Bewerbung seiner Dienste veröffentlichte er ein Bild eines Kreuzfahrtschiffes, auf dem der Aida Kussmund zu sehen war. Die Klägerin, die Veranstalterin der Kreuzfahrtreisen, war der Ansicht, dass hierdurch ihr Urheberrecht an dem Kussmund verletzt würde. Für den Beklagten streite nicht die Panoramafreiheit, da sich das infrage stehende Kunstwerk, der Kussmund, nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.
Nach Ansicht des BGH befindet sich ein Werk aber auch dann an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es zwar den Ort wechselt, es sich bei den verschiedenen Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet, aber jeweils um öffentliche Orte handelt. Es befinde sich auch bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Das sei der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt sei, für längere, meist unbestimmte Zeit an öffentlichen Orten zu bleiben.
Die Ablichtung und Veröffentlichung des Mundes war von daher über die Panoramafreiheit gerechtfertigt.