Urheberrecht: Keine Täterhaftung des Sharehosters für fremde Inhalte

News: 06.06.2017 in Urheberrecht
Urheberrecht: Keine Täterhaftung des Sharehosters für fremde Inhalte

Ein Sharehoster bietet Speicherplatz für den Upload von Dateien beliebigen Inhalts an. Nach Upload der Datei wird von dem Sharehoster ein elektronischer Verweis auf den Dateispeicherplatz erstellt, den der Nutzer erhält. Jeder der den Link kennt, kann direkt auf die gespeicherte Datei zugreifen. Solche Dateien sind oftmals urheberrechtlich geschützte Film- oder Musikwerke. Die Vertreter der Filmindustrie und die Vertreter der Musikindustrie haben von daher ein gesteigertes Interesse daran, die Sharehoster für Urheberrechtsverletzungen haftbar zu machen. Eine Vielzahl auch obergerichtlicher Entscheidungen beschäftigt sich mit der Haftung von Sharehostern. So entschied das OLG Dresden bereits mit Beschluss vom 08.06.2015, Az. 14 W 312/15, dass ein Sharehoster ab Kenntnis für die Rechtsverletzungen seiner User haftet. Eine Haftung trete nur dann nicht ein, wenn der Sharehoster alles Mögliche und ihm zumutbare unternommen hat, um derlei Verstöße in der Zukunft zu unterbinden.

Nunmehr entschied das OLG München mit Urteil vom 02.03.2017, Az. 29 U 1799/16, dass der Anbieter eines Sharinghosting – Dienstes nicht als Täter für Urheberrechtsverletzungen haftet, die durch Weitergabe des Downloads- Links durch Dritte begünstigt werden, da er sich die bei ihm gehosteten Inhalte nicht zu eigen macht.

Weil die Sharehoster- Plattform dergestalt ausgerichtet sei, dass sie massenhafte Urheberrechtsverletzungen ermögliche und der Sharehoster dies wisse, so die Klägerin, sei der Sharehoster, auch wenn man den Uploader als alleinigen Täter ansehe, jedenfalls Gehilfe in Bezug auf die rechtswidrigen und vorsätzlichen Urheberrechtsverletzungen und hafte auch als solcher. Die Klägerin untermauerte ihre Ansicht mit dem Hinweis darauf, dass der Sharehoster in großem Umfange“ Abusemitteilungen“ erhalten habe. Ihm seien über 9500 Werke gemeldet worden, zu denen urheberrechtsverletzende Links auf ca. 800 dem Sharehoster bekannte Webseiten eingestellt worden waren. Der Sharehoster sei Überwachungsgarant, da er eine Gefahrenquelle in seinem Machtbereich geschaffen habe und andauern lasse, so dass er dafür einzustehen habe, dass von dieser Gefahrenquelle herrührende Rechtsverletzungen verhindert werden.

Dieser Ansicht erteilte das OLG München eine Absage.

Ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt habe, begründet sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Täter ist, wer die Zuwiderhandlung entweder selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht. Der Umstand, dass der Sharehoster eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet und damit einen Beitrag zu einer Urheberrechtsverletzung leistet, reicht für eine täterschaftliche Haftung aber nicht aus. Die Tathandlung sei, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Sphäre des Vorhaltenden befindende Werk eröffnet werde. Das erfolge aber nicht durch den Sharehoster, sondern durch den Nutzer. Mit dem Upload werde ein Link erzeugt, über den auf die gespeicherte Datei zugegriffen werden könne. Der Beitrag eines Sharehosters beschränkt sich darauf, die technischen Mittel für die öffentliche Zugänglichmachung bereitzustellen. Er selber macht das Werk jedoch nicht öffentlich zugänglich.

Der Sharehoster sei auch nicht Mittäter. Eine Mittäterschaft nach den Regelungen des Strafgesetzbuches zwischen dem einstellenden Nutzer und dem Sharehoster würde ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken im Hinblick auf den Verletzungserfolg voraussetzen. Der Sharehoster weiß aber nicht, welcher Nutzer wann welche urheberrechtlich geschützten Werke über die Plattform öffentlich zugänglich macht. Es fehle von daher von vornherein an einem gemeinsamen Tatplan.

Der Sharehoster sei auch nicht Gehilfe einer Urheberrechtsverletzung. Die Gehilfenhaftung setzt Kenntnis von der konkret drohenden Haupttat voraus. Die generelle Kenntnis, dass über die Plattform Straftaten begangen werden, genügt jedenfalls wegen der Privilegierung des Host Providers aus § 10 S. 1 Nr. 1 Telemediengesetz nicht aus. Nach § 10 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die Sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und Ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird.

Für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes ist von daher Kenntnis der rechtswidrigen Handlung erforderlich. Der Sharehoster ist nicht zur anlasslosen Überwachung seiner Dienste verpflichtet.

Der Sharehoster ist von daher weder Täter noch Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung. Er haftet jedoch als Störer. Hier aber nur auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, nicht auf Schadensersatz.