30.03.2026 |
Der Europäischer Gerichtshof (Urt. v. 19.03.2026, Az.: C-526/24 – „Brillen Rottler“) setzt eine wichtige Grenze im Datenschutz- und Wettbewerbsrecht: Selbst ein erstmaliges Auskunftsverlangen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann rechtsmissbräuchlich sein – insbesondere dann, wenn es primär der Generierung von Schadensersatzansprüchen dient.
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