IT/gewerblicher Rechtsschutz

News: 06.05.2017 in Allgemeines
IT/gewerblicher Rechtsschutz

Das OLG hatte darüber zu entscheiden, inwieweit die Beschriftung eines Bestellbuttons mit „Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" gegen § 312 j Abs. 3 BGB verstößt. Der Betreiber eines Onlineshops hatte eine Premiummitgliedschaft angeboten, bei dieser wurde einem Mitglied eine 30-tägige Mitgliedschaft umsonst angeboten, da nach war die Mitgliedschaft kostenpflichtig. Wenn der Kunde den Button anklickte, wurde die Premiummitgliedschaft gestartet. Unterhalb des anzuklickenden Buttons befand sich in kleiner Schriftgröße und im Fließtext ein Hinweis darauf, dass nach Ablauf der Probemitgliedschaft Gebühren zu zahlen sind. Im Fließtext wurden dem Kunden auch Hinweise erteilt, wie er die automatische Verlängerung verhindern kann. Zur Fortsetzung und zum Abschluss des Bestellvorganges war es nötig, einen Button zu klicken, der mit Prime-Mitgliedschaft farblich unterlegt und mit „danach kostenpflichtig" beschriftet war. Links neben dem Button befand sich ein weiterer Button beschriftet mit „Nein danke". Wollte der Kunde die Prime-Mitgliedschaft nicht testen, so musste er auf den „Nein danke" Button klicken. Wenn der Kunde den „Jetzt gratis testen"-Button klickt, dann wird die Premiummitgliedschaft gestartet, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde im Onlineshop eine Ware bestellt oder aber ob nicht. Wenn der Kunde keine Bindung oberhalb der Gratiszeit von 30 Tagen wünschte, musste er innerhalb des Testzeitraums über sein Kundenkonto online dem Weiterbestand der Mitgliedschaft widersprechen.

Nach Ansicht des OLG sind die gesetzlich erforderlichen Informationen nicht ausreichend klar und verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt worden. Dem Verbraucher muss die Information unmittelbar bevor er seine Bestellung aufgibt klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden. Ausweislich Art. 246 § 1 S. 1 Nr. 5, 7 sind Laufzeiten und Gesamtpreis anzugeben. Der Fließtext war in dem Format wesentlich kleiner als der Text auf dem Bestellbutton und erinnerte nach Ansicht des OLG, eher an einen Text, der einen Sternchenhinweis auflöst.