Einwilligung in E-Mail – Werbung

News: 05.07.2017 in Einwilligung
Einwilligung in E-Mail – Werbung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15 seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung zu dem Versand von E-Mails konturiert und klarer gefasst.

Eine wirksame Einwilligung in den Empfang von Werbe-E-Mails setzte bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, dass der Adressat wusste, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und dass klar war, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen von der Einwilligung umfasst sind.

Der nunmehrigen Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger ist Handelsvertreter, die Beklagte betreibt einen Verlag, der zwei Unternehmen mit der Versendung von Werbe-E-Mails beauftragte. Die Beklagte betrieb eine Seite, über die Freeware heruntergeladen werden konnte. Der Kläger übermittelte seine E-Mail-Adresse an die Freeware – Plattform, um dort ein Softwareprogramm herunterladen zu können. Dieser Sachverhalt war unstreitig.

Streitig war zwischen den Parteien der weitere Fortgang der Abgabe der Einwilligung. Der Bundesgerichtshof kam allerdings zu dem Ergebnis, dass selbst bei Unterstellung des Vortrages der Beklagten, also des Verlages, eine wirksame Einwilligung nicht abgegeben worden ist.

Die Beklagte trug vor, dass unterhalb des Eingabefeldes für die E-Mail-Adresse  der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass seine E-Mail-Adresse für den Seitenbetreiber und dessen Sponsoren für gewerbliche Zwecke freigegeben und er in unregelmäßigen Abständen Werbung per E-Mail erhalten werde. Mit Drücken der Enter-Taste bestätigte der Kläger formal die Nutzungsbedingungen. Über eine Double-Opt-In – E-Mail wurde der Kläger von der Beklagten nochmals auf die werbliche Nutzung mit folgendem Text hingewiesen: „Sobald der Link bestätigt wird startete der Download und sie stimmen den unter www.xxxx X hinterlegten Nutzungsbedingungen zu, die auch ein Einverständnis in werbliche Informationen von uns sowie den XX Sponsoren enthalten.“.

In den AGB war unter der Klausel Werbeeinverständnis ausgeführt:

„Mit der Angabe seiner persönlichen Daten erklärt der Nutzer sein Einverständnis, dass er von XX Limited und den hier genannten Sponsoren Werbung per E-Mail an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse erhält. Der Nutzer kann der werblichen Nutzung seiner Daten durch xxlimited jederzeit durch eine E-Mail an Info@XXX widersprechen.“

Die Verlinkung hinter dem Wort „hier“ führte zu der Sponsorenliste.

Auch wenn man diesen bestrittenen Vortrag der Beklagten unterstellt, so der Bundesgerichtshof, liegt eine wirksame Einwilligungserklärung nicht vor. Aus der Einwilligungserklärung geht nicht hinreichend klar hervor, für welche konkreten Produkte die Unternehmen werben dürfen. Bei der vorformulierten Einwilligungserklärung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen nicht intransparent sein. Einer Transparenzkontrolle steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich hier um eine so genannte Leistungsbeschreibung handeln kann. Eine Leistungsbeschreibung könnte angenommen werden, wenn man davon ausgeht, dass zwischen dem Betreiber der Plattform und dem Kläger ein entgeltlicher Vertrag zustande gekommen ist, in dem der Kunde mit seinen Daten die Software „bezahlt“. Die Regelungen zu dem Verbot intransparenter Klauseln gelten auch hinsichtlich der Leistungsbeschreibungen, so der Bundesgerichtshof, so dass also auch bei Annahme eines Austauschverhältnisses „Daten gegen Software“ die Einwilligungserklärung transparent sein muss.

Eine Transparenz erfordert jedoch, dass die genauen Produkte genannt werden, für die eine Werbe-Einwilligung erteilt wird. Selbst wenn die Liste der Sponsoren abschließend und ohne Erweiterungsmöglichkeit bestimmt ist, muss mitgeteilt werden, für welche Produkte und Dienstleistungen geworben wird, so der Bundesgerichtshof.

Die Nennung der Produkte ist regelmäßig genau das Problem, das bei Fassung einer Einwilligungserklärung virulent wird. Es stellt sich dann die Frage, wann ist ein Produkt ausreichend bezeichnet. Reicht die Bezeichnung „Bekleidung“ aus oder muss differenziert werden zwischen Textilien, Schuhen, Taschen?

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung eine Lösungsmöglichkeit für Seitenbetreiber, die die Produkte ihrer Sponsoren nicht klar fassen konnten, weil ihre Sponsoren verschiedene Produktbereiche anbieten, die teilweise nicht abschließend sind, eine Absage erteilt. Der Weg über eine Leistungsbeschreibung ist jedenfalls nicht mehr gangbar.